Persönlichkeitsrecht
Sehr geehrter Herr Hofen! Ich hoffe, dass es Ihnen gut geht und Sie als Journalist trotz der Corona-Pandemie Arbeit haben. Was versteht man eigentlich unter dem Begriff »Persönlichkeitsrecht«? Dies frage ich selbstverständlich vor dem Hintergrund der Öffentlichkeitsarbeit in unserem Tennisverein, auch im Hinblick auf die lokalen Medien.

Frank Hofen: Was ich schnell beantworten kann, ist Ihre Frage, wie es mir geht und ob ich Arbeit habe? Bin gesund und habe mit meiner Agentur »hofmedia« in dieser Corona-Pandemie einiges zu schaffen. Was nicht so einfach von mir zu beantworten ist, ist die Frage, nach dem Persönlichkeitsrecht. Zudem bin ich auch kein Jurist. Gleichwohl will ich einmal eine hoffentlich zufriedenstellende Antwort formulieren.
Die Begrifflichkeit sagt es ja schon aus, dass das Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht eines jeden Einzelnen ist. Es schützt insbesondere das Recht auf Achtung seiner Würde als Mensch und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dies umfasst grundsätzlich bei jedem Menschen das, was an der Person charakteristisch ist. Zum Beispiel den Namen, die Stimme oder das Aussehen. Auch die Privatsphäre ist über das Persönlichkeitsrecht geschützt. Sie haben sozusagen ein persönliches Recht auf die Achtung Ihrer Ehre, auf das Namensrecht und auch ein Recht am eigenen Bild. Das ist gesetzlich geregelt. Des Weiteren ist strafrechtlich relevant, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder beleidigende Äußerungen getätigt werden. Auch Ansichten bzw. Meinungen, die diffamierend und anprangernd sind, werden nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Nachgelesen und gefunden habe ich folgenden Passus, der dies treffend beschreibt:
„Das Persönlichkeitsrecht ist nicht nur ein Grundrecht, das den Staat bindet. Es beeinflusst auch eine Vielzahl von Rechtsgebieten, insbesondere das Zivilrecht. So ist es als »sonstiges Recht« neben den absoluten Rechten Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum vor Verletzungen durch Dritte geschützt, Paragraph 823 Absatz. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ggf. in Verbindung mit Absatz 2 und weiteren Normen des Strafgesetzbuches (StGB). Daher muss es auch von (Presse-)unternehmen sowie von Privatpersonen wie Nutzern in den sozialen Medien beachtet werden.“
Dies alles ist sicherlich für Ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht relevant. Gleichwohl ist im Zusammenhang mit prominenten Personen in den Landespressegesetzen ein Recht an der öffentlichen Meinungsbildung niedergeschrieben. Daher muss auch hier das Persönlichkeitsrecht bei der Berichterstattung einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Presse, der Öffentlichkeit und dem Recht des Betroffenen auf Schutz seines privaten Bereichs, vorgenommen werden.
Ein Eingriff in die Intimsphäre ist fast nie zu rechtfertigen.
Zudem hat der Einzelne, außer es handelt sich um eine öffentliche und für jedermann zugängliche Veranstaltung (Turnier, Meisterschaftsrunde, etc.), ein Recht auf sein eigenes Bild. Das Persönlichkeitsrecht schützt ihn davor, dass Fotos und Videos von ihm im Netz, in der Zeitung oder sonst veröffentlicht, bzw. verbreitet werden. Grundsätzlich bedarf es der Einwilligung der Person. Ausnahmen sind gestattet bei berühmten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Aufnahmen von Demonstrationen oder Personen, die zufällig auf einem Landschaftsbild auftauchen. Außerdem gibt es auch das Recht am eigenen Wort. Das Wort des Einzelnen, welches im privaten Rahmen geäußert oder geschrieben wurde, ist grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Das Mitschneiden von nicht öffentlich gesprochenen Worten ist generell verboten und letztlich sogar strafbar.
Von daher mein Ratschlag: Lassen Sie sich immer die Bilder von den Betroffenen freigeben und wenn Sie Zitate in Ihrer Berichterstattung verwenden, legen sie diese auch den Personen zur Autorisierung vor. Dann sind Sie immer auf der richtigen Seite und verletzen kein Persönlichkeitsrecht!